Verantwortung von Hosting und Accessprovidern

Neue Akzente setzen das Landgericht Köln und das Landgericht Düsseldorf (Update am 24.1.2008: die Entscheidung ist vom OLG Düsseldorf am 15.1.2008 unter dem AZ I-20 U 95/07 aufgehoben worden, der Text dazu wird nachgreicht, wenn er verfügbar wird) für die Verantwortlichkeit von Access- und Hostingprovidern.

Beide sollen verpflichtet sein, Rechteinhabern die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu erleichtern bzw. überhaupt erst zu ermöglichen.

Im Fall des LG Köln hatte ein Kunde eines Accessproviders über eine Tauschbörse ein Musikstück zum Download angeboten, das Landgericht Düsseldorf mußte sich mit einem im Usenet bereitgestellten ebensolchen Musikstück auseinandersetzen. 

Das Landgericht Köln hat jetzt einen Accessprovider verurteilt, weil er trotz eines Hinweises des Rechteinhabers auf eine ganz konkret bezeichnete Rechtsverletzung die IP seines Kunden gelöscht hatte, auf den der Anschluß angemeldet war. Der Provider müsse die Löschung der IP unterlassen, wie ausführlich begründet wird. Weitere für Urheberrechtsverletzungen mögliche und typische Haftungsfolgen wie strafrechtliche Verantwortung oder Haftung auf Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung waren nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Das letzte Wort scheint daher noch nicht gesprochen. Vermutlich wird der Beklagte (aus den Gründen kann man annehmen, daß es sich um "t-online" handelt) die Entscheidung überprüfen lassen

 Landgericht Köln, Urteil vom 12.9.2007, Az. 28 O 339/07, das Urteil kann auf den Seiten von jurpc im Volltext nachlesen.

Dem Landgericht Düssel war ein Fall vorgelegt worden, in dem ein Rechteinhaber einen Betreiber eines Usenet-Servers auf eine dort rechtswidrig zum Download gespeicherte Datei zur Löschung dieser Datei aufgefordert hatte. Das Landgericht hat die Verteidigung des Providers nicht akzeptiert, es handele sich nur um eine aus technischen Gründen vorübergehende Zwischenspeicherung. Er sei zur Löschung verpflichtet. Auch hier waren weitere für Urheberrechtsverletzungen mögliche und typische Haftungsfolgen wie strafrechtliche Verantwortung oder Haftung auf Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

 Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.5.2007, Az. 12 O 151/07, auch dieses Urteil kann auf den Seiten von jurpc im Volltext nachgelesen werden.