Keine AGB bei individueller Laufzeitvereinbarung (hier bejaht)

Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

 
BGH, Urt. v. 15. April 2008 – X ZR 126/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
 

 

Haftung des GmbH Geschäftsführers für Fehlkalkulation

a) Zur Darlegungs- und Beweislast  bei Schadensersatzansprüchen gegen einen GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGHZ 152, 280).  
b)  § 43  Abs. 3  Satz 2  i.V.m.  § 9 b  Abs. 1 GmbHG betrifft nur Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 – II ZR 62/07

 

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

II ZR 62/07

vom
18. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. März 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 9.780.765,14 EUR

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO, weil das Berufungsurteil auf entscheidungserheblichen Verletzungen des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör beruht.

I. 1. Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, der Vortrag der Klägerinnen zu der dem Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin zu 1 zur Last gelegten Fehlkalkulation des Preises für den G. -Auftrag sei "dem Beweis nicht zugänglich", verletzt es in mehrfacher Hinsicht den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Gemessen an den Hinweis- und Auflagenbeschlüssen des Berufungsgerichts vom 7. Dezember 2005 und vom 10. April 2006 handelt es sich zum einen um eine gegen § 139 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung, wenn das Berufungsgericht den von den Klägerinnen u.a. beantragten Sachverständigenbeweis deshalb ablehnt, weil die Klägerinnen die dem Festpreis gegenüberstehenden Leistungen hätten "vereinzeln" müssen. Ein derartiges Erfordernis ist den genannten Hinweisbeschlüssen nicht zu entnehmen.

Zum anderen hat das Berufungsgericht den Kern des Vortrags der Klägerinnen nicht richtig zur Kenntnis genommen, der dahin geht, dass sich aus dem Leistungsverzeichnis vom Februar 2000 (Stehordner) i.V.m. der ebenfalls Vertragsinhalt gewordenen "technischen Spezifikation" vom 29. März 2000 und den darin u.a. in Bezug genommenen "Angebotsergänzungen" vom 6. März 2000 (GA VI 83 bis 95) der Umfang der vereinbarten Leistungen ergebe. Das gilt auch hinsichtlich der von dem Berufungsgericht geforderten "Vereinzelung" der Leistungen, die in den genannten umfangreichen Unterlagen beschrieben werden. Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, ein Sachverständiger käme damit nicht zurecht, wäre das eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts stammen die "Angebotsergänzungen" vom 6. März 2000 nicht von der Klägerin zu 1, sondern von der G. , und wurden der Klägerin zu 1 nicht mit Schreiben vom 7. Mai, sondern mit Schreiben vom 7. März 2000 übersandt. Sie sind zwar stichwortartig abgefasst, nehmen aber durchgehend auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses vom Februar 2000 Bezug. Soweit das Berufungsgericht darin – unter Hinweis auf das Telefax der G. vom 30. März 2000 (GA I 50) – "eine Erweiterung des Leistungsumfangs" sieht, ist deren Relevanz für die Beweisfrage der Fehlkalkulation nicht ersichtlich. Denn der Beklagte hat den Auftrag der G. in dem ggf. erweiterten Leistungsumfang mit Schreiben vom 4. April 2000 (GA I 51) zu dem vereinbarten Preis angenommen, ohne sich daran durch die Kalkulation vom 27. März 2000 (GA II 1 ff.) gehindert zu sehen. War schon diese, wie die Klägerinnen unter Beweisantritt behaupten, offenkundig zu niedrig berechnet, so würde das für den ggf. erweiterten Leistungsumfang erst recht gelten. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass der Leistungsumfang auch nach dem 4. April 2000 noch erweitert worden sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb dies zulasten der Klägerinnen und nicht zulasten des – für den Auftrag verantwortlichen – Beklagten gehen soll. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, weshalb die betreffenden Positionen nicht herausgerechnet werden könnten.

b) Das Berufungsgericht verkennt allerdings schon im Ansatz, dass die von den Klägerinnen behauptete Fehlkalkulation des Preises für den G. -Auftrag in erster Linie den Vorwurf einer Pflichtverletzung des Beklagten betrifft und diese nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280 ff.) nicht von den Klägerinnen zu beweisen ist, sondern der Beklagte entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG für das Gegenteil, nämlich dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass er bei der Preisvereinbarung "die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat", der Preis also nicht für ihn erkennbar zu niedrig kalkuliert worden ist. Dass eine etwaige Fehlkalkulation auch die Frage eines Schadens der Klägerin zu 1 berührt (vgl. dazu unten 2), ändert nichts daran, dass es insoweit zunächst einmal um die Frage einer Pflichtverletzung als "konkreter Haftungsgrund" geht, der – entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde – nicht unter § 287 ZPO, sondern unter § 286 ZPO (mit umgekehrter Beweislast) fällt (vgl. auch BGHZ 162, 259, 263). Im Ergebnis bedürfte es aber auch für die Feststellung der behaupteten Fehlkalkulation nicht einer "Vereinzelung" jedes einzelnen Postens des G. -Auftrags, sondern nur einer überschlägigen sachverständigen Beurteilung, ob der vereinbarte Preis die zu erwartenden Kosten aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsleiters deutlich unterschritt.

c) Die Verkennung der hier maßgeblichen Beweislastgrundsätze durch das Berufungsgericht ändert andererseits nichts daran, dass das angefochtene Urteil auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (§ 544 Abs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag der Klägerinnen übergangen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 – V ZR 187/02, NJW 2003, 3205) und mit der von ihm geforderten "Vereinzelung" der Auftragspositionen auf einen Gesichtspunkt abgestellt hat, mit dem die Klägerinnen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687). Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung, weil sich nicht ausschließen lässt, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 381, 392 f. = NJW 1994, 1053). Soweit darüber hinaus im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch die Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung zu prüfen ist (§ 544 Abs. 7 ZPO), bezieht sich das vor allem auf die Frage, ob das Berufungsurteil sich trotz der Gehörsverletzung im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. § 561 ZPO; BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 aaO S. 3206; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 9 k). Das ist hier nicht der Fall, weil die Abweisung der Klage mit der Begründung des Berufungsgerichts bei richtiger Beweislastverteilung erst recht nicht haltbar wäre. Die Sache ist aber auch nicht zu Lasten des Beklagten entscheidungsreif.

2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung fehlt hier die Entscheidungserheblichkeit der genannten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht die Abweisung der Klage in einer Hilfsbegründung auch darauf gestützt hat, dass die Klägerinnen einen Schaden nicht schlüssig dargelegt hätten. Diese Begründung trifft zwar, was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt, materiell-rechtlich zu, verletzt aber ihrerseits wiederum den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sämtliche Prozessbeteiligte über zwei Instanzen hinweg die erstmals in dem Berufungsurteil geäußerten Schlüssigkeitsbedenken verkannt haben und es deshalb eines vorherigen Hinweises des Berufungsgerichts (§ 139 Abs. 2 ZPO) bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 2003, NJW 2003, 3687 m.w.Nachw.).

a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280, 287) trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die – ggf. gemäß § 287 ZPO erleichterte – Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Als Schaden in diesem Sinne haben die Klägerinnen in den Vorinstanzen die Differenz zwischen dem mit der G. vereinbarten Festpreis und den behaupteten Gestehungskosten der Klägerin zu 1 geltend gemacht. Das träfe nur dann zu, wenn hinreichend wahrscheinlich wäre (§ 287 ZPO), dass die G. einen die Gestehungskosten der Klägerin zu 1 deckenden bzw. den nach Behauptung der Klägerinnen zu kalkulierenden Preis von ca. 32 Mio. DM akzeptiert hätte. Davon kann aber, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, in Anbetracht der Konkurrenzangebote von mindestens zwei anderen Unternehmen in Höhe von ca. 17 Mio. DM nicht ausgegangen werden. Zudem machen die Klägerinnen geltend, dass der Beklagte gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 1999 den angeblich vorhersehbar nicht kostendeckenden Vertrag überhaupt nicht hätte abschließen dürfen. Nach der sog. "Differenzhypothese" ist deshalb die durch die angebliche Fehlkalkulation eingetretene Gesamtvermögenslage der Klägerin mit derjenigen zu vergleichen, die sich ohne den G. -Auftrag ergeben hätte (vgl. BGHZ 98, 212, 217; BGH, Urt. v. 26. September 1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304 zu b aa; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. vor § 249 Rdn. 9). In diesem Rahmen bildet der behauptete Verlust aus der Durchführung des G. -Auftrags nur einen Rechnungsposten, dem die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache gegenübersteht, dass bei der Klägerin zu 1 im Jahr 2000 infolge des Ausfalls dreier Großprojekte mit einem Gesamtvolumen von 142 Mio. DM eine "signifikante Auftragslücke" bestand und deshalb ohne die Einnahmen aus dem G. -Auftrag möglicherweise gleich hohe Verluste durch laufende Kosten entstanden wären. Wäre der G. -Vertrag bei richtiger Kalkulation nicht abgeschlossen worden, können die Klägerinnen nicht das positive Interesse, sondern nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Vertrag gestanden hätten.

b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich (hypothetisch) darauf beruft, die Klägerinnen hätten auf Hinweis des Berufungsgerichts zur bisherigen Unschlüssigkeit ihrer Schadensdarlegung vorgetragen, dass die "Konkurrenzangebote" mit dem Angebot der Klägerin in technischer und qualitativer Hinsicht nicht vergleichbar gewesen seien, führt auch das zwar nicht zur uneingeschränkten Schlüssigkeit des bisher geltend gemachten Schadens (vgl. zu diesem Erfordernis im Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versäumung der richterlichen Hinweispflicht; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 – XI ZR 153/02, WM 2003, 702; vgl. auch Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 544 Rdn. 17 d a.E.). Denn damit ist nicht gesagt, dass die G. bereit gewesen wäre, den gegenüber den Konkurrenzangeboten von 17 Mio. DM fast doppelten Preis von 32 Mio. DM zu akzeptieren, der sich nach Klägervortrag bei pflichtgemäßer Kalkulation ergeben hätte. Einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grund (wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der oben I 1 dargestellten Gehörsverletzung) steht jedoch entgegen, dass in den Vorinstanzen bisher allein die Frage der Fehlkalkulation bzw. der Pflichtverletzung des Beklagten im Streit war und das Berufungsgericht die Schadensdarlegung nur in einer – von ihm selbst für nicht entscheidungserheblich erachteten – Hilfsbegründung für unzulänglich erachtet hat (vgl. Musielak/Ball aaO § 543 Rdn. 9 k m.w.Nachw.).

II. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat zusätzlich darauf hin, dass das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung davon ausgeht, den Schadensersatzansprüchen der Klägerinnen stünden die dem Beklagten mit Gesellschafterbeschluss vom 13. Dezember 2000 erteilte Entlastung sowie die Ausschlussfrist in § 11 Ziff. 5 seines Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht entgegen.

Soweit das Berufungsgericht meint, eine Entlastungswirkung scheitere gemäß § 43 Abs. 3 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG daran, dass die Klägerin zu 1 bei Fassung des Entlastungsbeschlusses am 13. Dezember 2000 "überschuldet" gewesen sei, geht dies schon deshalb fehl, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stammkapital von ursprünglich 25 Mio. DM noch einen positiven Stand von ca. 12,5 Mio. DM aufwies und deshalb die (zusätzliche) Schadensersatzforderung gegen den Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wurde (vgl. Scholz/Winter/Veil, GmbHG 10. Aufl. § 9 b Rdn. 8). Die spätere Entwicklung bleibt insoweit außer Betracht (vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 – II ZR 193/02, ZIP 2003, 945 f. zu 2 a a.E.). Davon abgesehen gilt § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG ohnehin nur für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes des Geschäftsführers gegen die §§ 30 oder 33 GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 15. September 2002 – II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128, 2130 zu 3 a unter Aufgabe des Sen.Urt. v. 15. November 1999 – II ZR 122/98, ZIP 2000, 135). Die dem Beklagten vorgeworfene Fehlkalkulation fällt darunter nicht.

Erst recht scheitert die Wirksamkeit der in dem "Geschäftsführervertrag" des Beklagten vom 7. Mai 1999 vereinbarten Ausschlussfrist von sechs Monaten für die schriftliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht an der von dem Berufungsgericht festgestellten Unterdeckung des Stammkapitals der Klägerin zu 1 (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 aaO). Da die Regelungen der Geschäftsführerpflichten in dem Anstellungsvertrag des Beklagten inhaltlich und zum Teil sogar wörtlich (vgl. § 1 Nr. 4) mit den gesetzlichen Organpflichten übereinstimmen, gilt die Ausschlussfrist auch für eine etwaige Organhaftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. Senat aaO). Das Berufungsgericht wird daher in dem neu eröffneten Berufungsverfahren vorrangig der Frage nachzugehen haben, ob die Ausschlussfrist gewahrt ist. Die für deren Beginn erforderliche "Kenntnis des Gläubigers von allen, die Haftung des Schuldners begründenden Tatsachen" setzt (ähnlich wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB) die Kenntnis aller Einzelheiten der Schadenshöhe nicht voraus. Vielmehr genügt danach die Kenntnis der Tatsachen, die eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach ergeben. Für die zur Fristwahrung vorgeschriebene "schriftliche Geltendmachung" von Ansprüchen aus dem Geschäftsführervertrag ist eine abschließende Bezifferung ebenfalls nicht erforderlich, sondern genügt eine Geltendmachung dem Grunde nach. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1 (GA III 28) hatte diese schon im Oktober 2000 aufgrund der von ihrem Beirat geforderten "Auftragskostenanalyse" immerhin Kenntnis davon, dass aus dem G. -Vertrag nicht unerhebliche Verluste zu erwarten waren, die sich nach ihrem eigenen Vortrag schon im Laufe des Jahres 2001, und damit lange vor dem von den Klägerinnen für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt (5.3.2002) erhöht haben.

Darlegungs- und Beweislast für Vermögensvermischung liegt beim Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen "Vermögensver-mischung" geltend zu machen.

Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensver-mischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands- sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermi-schungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366, 368 f.).

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine "Vermö-gensvermischung" nicht aus.

Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechts-kraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) nicht berufen.

BGH
Urteil vom 14. November 2005
Az.: II ZR 178/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Beweislast über Zustandekommen eines Vertrags bei einer Internetversteigerung liegt bei Verkäufer

Bei einer Internetversteigerung hat der Verkäufer das Zustandekommen des Vertrags mit dem Ersteigerer zu beweisen.

Gibt der Ersteigerer an, dass nicht er sondern eine andere Person mit seinem Passwort unrechtmäßig an der Versteigerung teilgenommen hat, tritt keine Beweislastumkehr ein, da die Nutzung des Internets bekanntermaßen mit Gefahren jeglicher Art verbunden ist.

OLG Naumburg
Urteil vom 2. März 2004
Az: 9 U 145/03


Zum Sachverhalt:

Der Kl. begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach einem gescheiterten Autoverkauf. Der Kl. war Eigentümer eines Pkw Audi A4. Über einen Freund ließ der Kl. dieses Fahrzeug über das Internet-Auktionshaus eBay versteigern. Gemäß Mitteilung der Firma eBay erfolgte die Kaufabwicklung zum Kaufpreis von 15500 EUR. Als Besteller wird der Bekl. unter seinem eBay-Mitgliedsnamen genannt. Als Lieferadresse wird die Anschrift des Bekl. bezeichnet. Per E-Mail vom selben Tage teilte der Kl. dem Bekl. mit, wann und wo er das Fahrzeug abholen kann. Per E-Mail teilte der Bekl. dem Kl. mit, dass sein Passwort bei eBay geknackt und geändert worden sei und mit seinem Benutzernamen �Schindluder� getrieben werde und er mit diesen Vorfällen nichts zu tun habe. Mit Schreiben vom 23. 4. 2003 wurde der Bekl. zur Erfüllung des Kaufvertrags unter Fristsetzung bis zum 24. 4. 2003 aufgefordert. Der Bekl. reagierte darauf nicht. Nach dem Verkauf seines Fahrzeugs am 10. 4. 2003 kaufte der Kl. bei der Firma Autohaus A einen gebrauchten Pkw Audi A6 zum Kaufpreis von 18000 EUR. Die Übernahme des Fahrzeugs sollte im Mai 2003 erfolgen. Da zu diesem Zeitpunkt eine Erfüllung des Kaufvertrags mit dem Bekl. nicht eingetreten war, sondern der Bekl. die Erfüllung des Kaufvertrags ablehnte, entschloss sich der Kl., das an den Bekl. verkaufte Fahrzeug an die Firma Autohaus A in Zahlung zu geben, und zwar zu einem Preis von 10300 EUR. Ein höherer Kaufpreis als 10300 EUR war nicht zu erzielen.

Dem Kl. ist damit in Höhe der Differenz zwischen dem bei der Internetversteigerung erzielten Kaufpreis von 15500 EUR und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von 10300 EUR, also in Höhe von 5200 EUR, ein Schaden entstanden, den er im vorliegenden Verfahren geltend macht.

Der Kl. ist der Meinung, dass der Bekl. zur Vertragserfüllung verpflichtet sei. Der Bekl. als Inhaber eines e-Mail-Kontos mit einem bestimmten Pseudonym und Passwort müsse auf Grund des Missbrauchrisikos beweisen, dass sein Passwort durch einen unbekannten Dritten ohne sein Wissen verwendet worden sei.

Der Bekl. behauptet, dass die unter Verwendung der eBay-Mitgliedskennung abgegebene Annahmeerklärung nicht von ihm stamme. Ihm sei die Teilnahme an Auktionen am 10. 4. 2003 unter seiner Mitgliedskennung nicht möglich gewesen, da ein unbekannter Dritter sein Passwort für seinen Zugang zu eBay geknackt und am 10. 4. 2003 geändert habe, so dass der Bekl. von der Nutzung seines Kontos ausgeschlossen gewesen sei.

Der Bekl. habe den Missbrauch seines eBay-Kontos bemerkt, als er beim Abfragen seiner mail-box von eBay die Mitteilung erhalten habe, dass das Passwort für den Zugang zu seinem eBay-Konto geändert worden sei. Der Bekl. habe sofort das so genannte �Sicherheitsteam� von eBay per E-Mail über den Missbrauch informiert und um die Sperrung seines Benutzerkontos gebeten. Am 13. 4. 2003 wurde dann zwischen den Parteien unstreitig eine Sperrung des Mitgliedskontos vorgenommen und ein neues Passwort vergeben. Neben der Mitteilung über die Änderung seines Passwortes erhielt der Bekl. – zwischen den Parteien unstreitig – von eBay am 11. 4. 2003 auch mehrere Mitteilungen über weitere am 10. 4. 2003 unter Verwendung seiner Mitgliedskennung getätigte Käufe und Verkäufe. Der Bekl. vermutet, dass sein Passwort durch einen fremden Dritten unter Verwendung eines so genannten �Trojanischen Pferdes� ausgespäht und unbefugt für die vorerwähnten Käufe und Verkäufe benutzt worden sei. Der Bekl. ist daher der Meinung, dass er dem Kl. keinen Schadensersatz schulde.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Kl. hat nicht bewiesen, dass im Rahmen einer Versteigerung am 10. 4. 2003 mit dem Bekl.ein Kaufvertrag über einen PKW Audi A4 1.9 TDI Avant zum Preis von 15500 EUR zu Stande gekommen ist.

Die Berufung vertritt lediglich die Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass eine Person unter dem Passwort des Bekl. an der Versteigerung teilgenommen hat, eine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen eintrete. Der Bekl. habe zu beweisen, dass ein Dritter unrechtmäßig unter seinem Passwort das Fahrzeug ersteigert habe. Dieser Ansicht ist aus den vom LG unter Berücksichtigung der h.M. in der Rspr. dargelegten Gründen nicht zu folgen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort �auszuspähen� (Stichwort z.B. Trojaner und �Passwortklau�) und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein. Dieser Gesichtspunkt ist daher nicht geeignet, eine abweichende Verteilung der Beweislast zu rechtfertigen. Der Bekl. hat schlüssig dargelegt, dass es zu einer missbräuchlichen Nutzung seines Passwortes im Zusammenhang mit der konkreten Versteigerung des Fahrzeugs gekommen sein kann. Es hätte jetzt dem Kl. oblegen nachzuweisen, dass der Bekl. tatsächlich sein Vertragspartner geworden ist. Indes geht der Kl. selbst davon aus, diesen Beweis nicht führen zu können. Die im Termin überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von E. allein sind nicht geeignet, eine Umkehr der Beweislast zu begründen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.