Betriebsübergang – Stellung von Personal

Die Gründung einer GmbH und Übernahme aller Mitarbeiter durch ein Kommunalunternehmen stellt dann einen Betriebsteilübergang dar, wenn die Arbeitnehmer dann wiederum an das Kommunalunternehmen ausgeliehen werden, wenn also der ausschließliche Gegenstand der Tätigkeit der neu gegründeten GmbH die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen ist. Mit dem Kommunalunternehmen geschlossene Aufhebungsverträge der Arbeitnehmer sind wegen der Umgehung des § 613a BGB unwirksam. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008, 8 AzR 481/07

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Die Pressemitteilung finden Sie hier .  

 

Erlöschen bisheriger Arbeitgeber – kein Widerspruchsrecht Arbeitnehmer

Ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613 a Abs. 6 BGB besteht nicht, wenn der bisherige Betriebsinhaber erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in das Arbeitsverhältnis eintritt. Das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber kann nicht fortgesetzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2008, 8 AzR 157/07

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