Vertragsarztrechtsänderungsgesetz: Kassenärztliche Bundesvereinigung hilft bei offenen Fragen

 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) möchte bei offenen Fragen zur Umsetzung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) weiterhelfen. Unter www.kbv.de/rechtsquellen/2310html finden Interessierte den Bundesmantelvertrag, unter www.kbv.de/10747.html die Richtlinie der KBV über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) übergreifenden Berufsausübung.

Beide treten zum 1. Juli in Kraft.

Der Bundesmantelvertrag legt in § 14a (1) fest, dass ein Vertragsarzt künftig bis zu drei teilzeit- oder vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen kann. Erbringt er überwiegend medizinisch-technische Leistungen, sind vier erlaubt, im Falle eines gut begründeten Antrags mehr. Im VÄndG ist festgeschrieben, dass die bisherige Regelung gelockert wird. Bislang waren die Anstellung eines Arztes in Vollzeit oder zweier Ärzte halbtags möglich. Der Bundesmantelvertrag definiert unter anderem die wesentlichen im VÄndG eingeführten Begriffe. 

Die Richtlinie zur KV-übergreifenden Berufsausübung klärt beispielsweise Fragen der Abrechnung, Honorarbescheide, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätssicherung im Falle einer vertragsärztlichen Tätigkeit in mehreren KV-Regionen.

Neben den beiden untergesetzlichen Normen werden zum 1. Juli aufgrund des VÄndG außerdem Regelungen zur Qualitätssicherung und zur Vergütung in Kraft treten. Die Bedarfsplanungsrichtlinien sind bereits zum 1. April angepasst worden. Am 1. Januar 2008 treten außerdem noch eine Richtlinie zur Vergabe der Arztnummer, weitere Regelungen zur Vergütung, Richtlinien zur Wirtschaftlichkeits- und zur Abrechnungsprüfung sowie zum Datenträgeraustausch in Kraft. 

Der Bundesmantelvertrag auf der KBV-Webseite befindet sich zurzeit noch im Unterschriftsverfahren.

Quelle: www.aerzteblatt.de