6. Schmerzensgeld nach Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Bauzaun

1. Ein Bauunternehmer, der auf einer von ihm betreuten Baustelle einen Bauzaun errichtet hat, bleibt für dessen ordnungsgemäßen Zustand auch dann verantwortlich, wenn auf der Baustelle (vorübergehend) ein weiteres Unternehmen tätig wird und Mitarbeiter dieses Unternehmens den Bauzaun unsachgemäß versetzen. Eine wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Drittfirma kommt nur dann in Betracht, wenn eine klare und den Dritten erkennbare verpflichtende Absprache getroffen worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 2646).

2. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes für die von der Klägerin infolge des Umstürzens des Bauzauns erlittenen Verletzungen ist das Regulierungsverhalten des beklagten Bauunternehmers als erhöhenden Umstand zu berücksichtigen, wenn dieser über einen Zeitraum von 5 Jahren seine Verantwortung zu Unrecht zurückgewiesen hat und sich nunmehr in Liquidation befindet, so dass gewiss ist, ob die Klägerin von ihm einen Ausgleich ihres Schadens erlangen wird.
BGB § 823, BGB a. F. § 847

OLG Köln
Urteil vom 11.04.2003
Az.: 19 U 102/02