Wann ist eine Leistung eine Bauleistung im vergaberechtlichen Sinn

Selbst der Kauf der Ausstattung eines Gebäudes kann als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinn angesehen werden.

amtlicher Leitsatz:
1. Eine zur Annahme eines Bauvertrages i.S.d. § 99 Abs. 3 GWB führende Bauleistung umfasst die Arbeiten, die zur Herstellung eines funktionsfähigen Bauwerkes notwendig sind. Die Funktionsfähigkeit richtet sich nach dem Nutzungszweck, den der Auftraggeber mit dem Bauwerk verwirklichen will. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Leistung nach deutschem Zivilrecht als werkvertragliche einzustufen ist.

2. Ausgehend hiervon kann im Einzelfalle auch der Kauf der Ausstattung eines Gebäudes dienenden Zubehörs i.S.d. §§ 90 ff. BGB als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinne anzusehen sein.

 
OLG Dresden
Beschluss vom 02.11.2004
WVerg 11/04