Baugebühren im Konkurs/in der Insolvenz

Nach Konkurseröffnung dürfen vor der Konkurseröffnung entstandene Baugebühren nicht mehr durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Konkurs erst nach dem Erlass des Ausgangsbescheides und vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides eröffnet wird.

Sächsisches OVG
Urteil vom 22.01.2003
Az.: 1 B 301/02