Aufklärungspflicht bei Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

Den für einen privaten Krankenversicherer handelnden Agenten trifft beim Abschluss eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer und dessen Familienangehörige grundsätzlich keine Pflicht, diesen ungefragt und umfassend über die Vor und Nachteile zu beraten, die sich aus dem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ergeben können, insbesondere soweit sich Änderungen aus der Familienplanung oder der Absicht der Ehefrau zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit oder zur Betreuung der Kinder ergeben. Anderes kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall ein besonderes Auskunfts oder Beratungsbedürfnis erkennbar ist oder wenn konkrete Vergleichsberechnungen bezüglich der künftigen Kosten in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung aufgestellt werden.

OLG Celle, 08. Zivilsenat, Urteil, 8 U 189/07 vom 07.02.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Autovermieter muß ggf. über Unfalltarif aufklären

Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

BGH Urteil vom 27. Juni 2007, Az. XII ZR 53/05; Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext (pdf) nachgelesen werden.