12. Keine Nichtigkeit des Architekten- oder Handwerkervertrags bei Schwarzarbeit

Leitsatz des Gerichts:

Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.

 

Auszugsweise aus den Gründen:

B. Die Revision der Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 1)

I. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des Vertrages aus. Der Beklagte zu 1) stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der Vertrag sei unwirksam, weil er mit dem Auftraggeber vereinbart habe, dass das Honorar schwarz, das heißt ohne Rechnungsstellung, bezahlt werden solle. Eine derartige Abrede führt nicht zur Nichtigkeit des Architektenvertrages. Der Umstand, dass die Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist (BGH, Urt. 23.06.1997 – II ZR 220/95, BGHZ 136,125,132 = ZIP 1997, 1450, 1452, dazu EWIR 1997, 1089 (H.P. Westermann)). Der Hauptzweck des Architekten- oder Bauvertrages ist in der Regel nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die Einrichtung des vereinbarten Werkes gerichtet. Auch hier fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Steuerhinterziehung als Hauptzweck.

Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeit der Abrede, keine Rechnung zu stellen, die Nichtigkeit des gesamten Vertrages erfasst (a. A. OLG Hamm ZfBR 1997, 151). Die Abrede hat auf die Verpflichtung zur Vergütung des vereinbarten Honorars ohne Mehrwertsteuer keinen Einfluss. Dieses bleibt auch dann ohne Mehrwertsteuer geschuldet, wenn die "Ohne-Rechnung"-Abrede unwirksam ist.

BGH
Urteil vom 21.12.2000
Az.: VII ZR 192/98 (OLG Köln)