Keine Verantwortlichkeit des Access Providers

Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.

Beschluß des OLG Frankfurt 6 W 10/08 vom 22.1.2008, der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.