Abschiebungsschutz f. Flüchtlinge aus Afghanistan

Hindus sind in Afghanistan einer sie kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Eine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung ist ihnen nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich.

Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 26.08.2008, Az:A 1 B 499/07

Der Volltext kann hier nachgelesen werden.