Hindus sind in Afghanistan einer sie kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Eine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung ist ihnen nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich.
Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 26.08.2008, Az:A 1 B 499/07
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