Fälligkeit einer ärztlichen Vergütung/Abrechenbarkeit der 5295 neben einer OP an der Halswirbelsäule

GOÄ § 4 Abs. 2a, GOÄ § 12, GOÄ GebVerz Nr. 2565, GOÄ GebVerz Nr. 2574, GOÄ GebVerz Nr. 5295

a) Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt.

b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte. 

c) Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben einer Operation an der Halswirbelsäule.

 

BGH
Urteil vom 21.12.2006
Az.: III ZR 117/06

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