Ausschluss von Angeboten mit abgepreisten Leistungen

Das "Abpreisen" bestimmter ausgeschriebener Leistungen auf einen Einheitspreis von 0,01 Euro und das "Aufpreisen" der Einheitspreise anderer Positionen widerspricht dem in § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A niedergelegten Grundsatz der Zweifelsfreiheit der Eintragung. Solche Angebote sind daher grundsätzlich nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluß vom 18. Mai 2004 eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 26. November 2003 bestätigt. Dieses hatte festgestellt, dass Angebote, welche die vorgesehenen Preise nicht mit dem Betrag angeben, der für die betreffende Leistung beansprucht werde, von der Wertung auszuschließen sind.

Diese Entscheidung bezog sich auf einen Fall, in dem die einzelnen Leistungen nicht mit ihren tatsächlichen Preisen angeboten wurden, weil die Aufwendungen für die betreffende Leistungsposition bei anderen Kostenpositionen eingestellt worden sind.

Der BGH stellt weiter fest, dass ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A benennt, sondern die von ihm geforderten Angaben zu den Preisen der ausgeschriebenen Leistungen in der Gesamtheit seines Angebots "versteckt".

Daran ändert auch der Einwand nichts, dass es sich um eine sogenannte "Mischkalkulation" handele und lediglich im Wege von betriebswirtschaftlich motivierten kalkulatorischen Rechenoperationen eine angebotsbezogene Umgruppierung verschiedener jeweils unselbständiger Kalkulationsposten innerhalb des Gesamtangebots vorgenommen werde.

 Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.