Anfechtung der Abberufung des GmbH Fremdgeschäftsführers

Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist. 

 BGH, Urteil II ZR 187/06 vom 11.2.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.