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Schlagwort: 4 wochen

Veröffentlicht am 19. Februar 200816. Januar 2019

4 Wochenfrist bei Dringlichkeitsvermutung

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gild als widerlegt, wenn der Anspruchssteller länger als 4 Wochen nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß mit gerichtlichen Maßnahmen gegen den Störer zuwartet.

 LG Kiel Urteil vom 23.11.2007, 14 O 125/07, im Volltext nachzulesen auf den Seiten des Gerichts.

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