Vorrang tariflicher Kündigungsfristen

Findet auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, sind darin enthaltene Kündigungsfristen maßgeblich, auch wenn sie kürzer sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die schon längere Zeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer längere Kündigungsfristen vorzusehen. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2008 – 2 AZR 21/07 –

Das Urteil ist noch nicht im Volltext erschienen, die Pressemitteilung finden Sie hier .