12monatige Ausschlussfrist gilt auch für Nebenkostennachberechnungen

Eine nach § 556 Abs. 3, Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt auch dann vor, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt auch dann, wenn das vorherige Ergebnis ein Guthaben für den Mieter ausweist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2007, VIII ZR 190/06 

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