Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit den ihm/ihr zustehenden Urlaub nicht erhalten, muss der Arbeitgeber den Urlaub nach Ablauf der Elternzeit gewähren. Ist die Gewährung des Urlaubs nicht möglich, weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder danach nicht fortgesetzt wird, ist der Urlaub abzugelten. Bislang hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts den § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG dahingehend ausgelegt, dass der Urlaub verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nun nicht mehr fest.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AzR 219/07

Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie hier .