Was macht man, wenn ein Gericht eine Sache "liegen" lässt? Man schreibt hin, warum das Gericht untätig bleibe. Daraus hat sich die sogenannte "Untätigkeitsbeschwerde" entwickelt.
Es war streitig, ob diese zulässig ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen (BVerwG, 3 B 8/03) vom 30.01. und vom 06.03.2003 entschieden, dass sie jedenfalls im Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig sein soll, weil sie dort nicht vorgesehen ist.
Das gibt Arbeit für das Bundesverfassungsgericht, das sich einer Verfassungsbeschwerde vor kurzem noch damit einfach entledigen konnte (BVerfG, 1 BvR 2222/02 vom 16.01.2003), dass die Streitfrage noch offen war: solange die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde noch nicht geklärt sei, sei jedenfalls die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Mit der Entscheidung des BVerwG dürfte die Frage der Untätigkeitsbeschwerde jedenfalls für die VwGO (und die auf ihr beruhenden Verfahrensordnungen?) geklärt sein, so dass eine Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht mehr aus diesem Grund unzulässig sein kann.