Anbieterkennzeichnung Teledienst-Anbieter, die im Ausland registriert sind, haben auch die Pflicht, die Anbieter betreffenden Informationen, wie z.B. ausländische Register und die Registernummer, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind, für den Verbraucher leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar anzubieten. Ist dies nicht der Fall, verstößt der Teledienst-Anbieter gegen § 6 des Teledienstgesetz. Es handelt sich um wertbezogene Normen, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung begründet. LG Frankfurt am Main Urteil vom 28.3.2003 Az: 3-12 O 151/02 Das Urteil bieten wir Ihnen zum Download an. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF