Haftung bei Einbindung in fremde Internet-Präsentation (hier verneint)

Zur Störhaftung im Internet bei der Einbindung von Seiten durch einen Partner- Webmaster.

Der Betreiber einer Internet-Präsentation haftet jedenfalls solange nicht auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Darstellungen, solange er von der Übernahme seiner eigenen Inhalte durch einen Dritten, auch wenn dieser Werbepartner ist,  keine Kenntnis hat.
(Leitsatz von schwarz-anwaelte.de)

Kammergericht
Urteil vom  10. Februar 2006
Az.: 9 U 105/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Kammergerichts nachlesen.