Die Weiterleitung der Antwort „Ja“ an den Rechtsanwalt kann eine schwierige – eine Angestellte eines Rechtsanwalts überfordernde – Aufgabe sein.
So lautet unser Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der amtliche Leitsatz lautet:
Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der
Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft
überlassen.
In dem Fall ging es allerdings nicht mehr um eine mehr oder schwierige Erörterung der Voraussetzungen einer Berufung. Diese hatte der Anwalt seiner Mandantin, einer Versicherungsgesellschaft, schon erläutert und eine Berufung für aussichtsreich gehalten. Etwas später rief dann eine Mitarbeiterin der Mandantin in der Kanzlei an und stimmte der Einlegung der Berufung zu. Warum auch immer und wie das Leben so spielt, notierte die langjährige und erfahrene Angestellte der Kanzlei irrtümlich, daß keine Berufung eingelegt werden solle.
Eigentlich hätte man erwartet, daß nun die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundregel gilt, daß sich der Anwalt einer erfahrenen und langjährigen Mitarbeiterin vertrauen darf. Dazu gehört zum Beispiel das Vertrauen darauf, daß der Fristenkalender sorgfältig geführt wird, eine insbesondere im Hinblick auf die dazu ergangene unübersehbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sehr anspruchsvolle Aufgabe. Dazu gehört auch, daß sich der Anwalt darauf verlassen darf, daß eine Auszubildende ein Fax korret versendet, was wiederum recht einfach erscheint. Immerhin schreibt der BGH auch dazu vor, was auf dem zwingend notwendigen Faxsendebericht so alles zu kontrollieren ist.
Ein simples „Ja, Berufung“ soll aber – so der BGH so kompliziert sein, daß der Anwalt das nur selbst entgegennehmen darf…
Bundesgerichtshof Beschluss VI ZB 71/11 vom 2. Oktober 2012