gebb-Tochtergesellschaft LH Bundeswehr BekleidungsGmbH ist öffentlicher Auftraggeber

Am 30.04.2003 hat das OLG Düsseldorf die sofortige Beschwerde der LH Bundeswehr zurückgewiesen. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass diese gemischtwirtschaftliche Tochtergesellschaft unter den vorliegenden Rahmenbedingungen öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 Nr. 4 GWB ist.