Wie wichtig ist Ausbildung wirklich?

Nicht wirklich wichtig nach dem, was die Rechtsanwaltskammer Sachsen wirklich tut. Auch wenn Sie etwas anderes sagt:

 Unsere Mail an die Kammer von vor ein paar Tagen

„Die – angebliche? – Bedeutung der Ausbildung

Sehr geehrter Herr Kollege Abend,

auf der Internetseite der Kammer finden wir diesen Text:
 

Wer jetzt nicht ausbildet

… spart Geld, das ihn teuer zu stehen kommt! Die Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge nimmt seit mehreren Jahren kontinuierlich ab und ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Im Gegenteil! Erfahren Sie, warum es sich lohnt auszubilden.“
 
Seit Gründung der Kanzlei 1993 haben wir diesen Satz ernst genommen und mit Ausnahme eines Jahres immer ein oder zwei Auszubildende beschäftigt.
 
Daher haben wir unsere jetzige Auszubildende auch gefragt, wann das Repetitorium für ihre Prüfung in diesem Jahr stattfinden wird.
 
Zu unserem großen Erstaunen berichtet sie aus der Schule, daß dort wiederum informiert würde, der sonst von der Kammer angebotene Kurs finde in diesem Jahr nicht statt.
 
Ist das wirklich wahr und wenn ja, wie paßt das zu o.a. Zitat?“
 
Und die Antwort:
 
 „L II.10/2010 Die Bedeutung der Ausbildung
 
 

Sehr geehrter Herr Kollege Schwarz,

 

wir danken Ihnen für Ihr langjähriges Engagement bei der Ausbildung Jugendlicher. Sie bilden unsere zukünftigen Fachkräfte aus, auf die die Kollegenschaft angewiesen ist.

 

Zu Ihrer E-Mail vom 9.2.2010 möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

 

Wir haben in der Tat die Berufsschulen informiert, dass es in diesem Jahr keine Repetitorien geben wird. Dies taten wir, nachdem uns die privaten Bildungsträger, mit denen wir bislang zusammengearbeitet haben, informierten, dass es sich aus ihrer Sicht nicht mehr rentieren würde, entsprechende Kurse anzubieten. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen selbst hat nie eigene Repetitorien angeboten, sondern lediglich die privaten Bildungsträger. Die Rechtsanwaltskammer teilte den Schulen bisher die Termine der kooperierenden Bildungsträger mit.

 

Neben den kooperierenden Bildungsträgern gab und gibt es aber noch weitere Anbieter, die eigene Repetitorien anbieten. Dies ist vor allem der RENO-Sachsen e. V. Inwieweit dieser Verein aktuell Vorbereitungskurse anbietet, können Sie direkt dort in Erfahrung bringen (www.reno-sachsen.de). Darüber hinaus wurden wir  vom Bildungsträger Euro Education in Chemnitz (www.euro-education.net) in Kenntnis gesetzt, dass es dort Vorbereitungskurse gibt. Sie finden also auch vor Ort in Chemnitz ein entsprechendes Kursangebot.

 

Wir fühlen uns nach wie vor dem von Ihnen Zitierten verpflichtet und freuen uns über jeden zusätzlichen Ausbildungsplatz. Wir hoffen, dass Sie auch zukünftig Jugendliche ausbilden und ihnen eine berufliche Perspektive als Rechtsanwaltsfachangestellte eröffnen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Grund

____________________________________________________

Rechtsanwaltskammer Sachsen
„Beruf§tart ReFA“ „

 Herr Rechtsanwalt Abend ist der Präsident der Kammer. Gute Nacht!

 

Wer hätte gedacht …

… daß ein und dasselbe Gericht in ein und demselben Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (PKH) mal so und mal so entscheidet?

Dieses Kunststück ist jetzt dem Kammergericht Berlin gelungen, das zunächst eine von einer Partei in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin abgelehnte PKH im Beschwerdeverfahren zugesprochen hatte.

 Dann stellte sich im Klageverfahren sicher zur Freude der Partei heraus, daß nicht nur die Aussichten gut waren, sie gewann den Prozeß sogar. Das gefiel wieder dem Kläger nicht, dessen Klage abgewiesen worden war. Er ging in Berufung.

 Frohen Mutes beantragte die Partein nunmehr PKH für die zweite Instanz. Eigentlich ein „Selbstläufer“ sollte man denken. Erste Instanz gewonnen (immerhin hat ein Gericht vollen Erfolg zugesprochen und dann noch das Gesetz auf seiner Seite: “ In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.“ So steht es unmißverständlich in § 119 Abs. 1, Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Es gäbe diesen Beitrag nicht, wenn nicht das Unerwartete eingetreten wäre. Das nun für die Gewährung der PKH wieder zuständige Kammergericht lehnte die Gewährung mangels ausreichender Erfolgsaussichten ab!

Erst das Bundesverfassungsgericht konnte der fassungslosen Partei wenigstens die Chance eröffnen, sich in der Berufungsinstanz verteidigen zu können. Ein Argument lag auf der Hand, dazu muß man sicher nicht Jura studieren: „Zum anderen steht einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit entgegen, dass auch das Kammergericht selbst – allerdings in anderer Besetzung – in seinem Beschluss, durch den es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hatte,…“

 Und auch sonst kommt das KG wegen eines „klassischen“ Fehlers schlecht weg. Es hatte seine Entscheidung auf eine Überlegung gestützt, die bisher noch keine Partei und auch das Landgericht nicht gesehen hatte. Folglich hatte sich auch noch niemand dazu ausführlich geäußert. Jetzt muß das Kammergericht „nachsitzen“, es muß den Parteien noch Gelegenheit zur Äußerung zu seiner Überlegung geben, sagt das Bundesverfassungsgericht.

Gefährliche Tips der Stiftung Warentest

Wir haben die Redaktion der Zeitschrift „test“ in der Vergangenheit schon einige Male auf fehlerhafte Rechtstips hingewiesen. Einmal erhielten wir als Antwort, man könne ein Thema nicht in aller Breite erörtern.

Darf es dann aber wieder so gefährlich falsch sein wie im Heft  2/2010? Auf Seite 32 heißt es „Eine E-Mail ist … jedoch nicht rechtsverbindlich“.

Das ist falsch. Eine E-Mail ist genau so verbindlich wie eine mündliche Erklärung. Wo keine besondere Form vorgeschrieben ist, gilt eine E-Mail wie „das Wort“.

Vielleicht hatte man sagen wollen, eine E-Mail ist nicht sicher (rechtsverbindlich), weil es bei streitigen E-Mails erhebliche Beweisprobleme geben kann. Das wäre dann aber die Geschichte von Äpfeln und Birnen.