Wenn Richter von Instanzgerichten mal keine Lust haben,

dann „bügeln sie manche Fälle einfach schnell ab“.

Ein solcher Versuch des der 6. Berufungskammer des Landgerichts Koblenz ist jetzt beim Bundesgerichtshof krachend gescheitert.

Das Landgericht hatte versucht, den Vortrag der Klage einfach als korrekt zu unterstellen und die Klage doch abgewiesen.

Und sich damit eine schallende Ohrfeige des Bundesgerichtshofes eingefangen:

Das Berufungsgericht hat somit die Behauptungen der Beklagten rechtsfehlerhaft nur vordergründig als wahr unterstellt, aber nicht ansatzweise so übernommen, wie sie aufgestellt wurden.

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Jetzt geht es Uber in Berlin an den Kragen

Der Bundesgerichtshof hat Ende März ein Verfahren gegen Uber wieder aufgenommen, dass er wegen einer Vorlage an den EuGH vor einem knappen Jahr ausgesetzt hatte. Er wollte vom EuGH wissen, ob Uber im Sinne des EU Rechts eine Verkehrsdienstleistung erbringt.

Der EuGH hatte das im vergangenen Dezember bejaht.

Nach den Ausführungen des BGH im Aussetzungsbeschluss kann man jetzt nur erwarten, dass Uber auch dieses jetzt wieder aufgenommene Revisionsverfahren verlieren wird.

Spannend kann eigentlich nur noch sein, ob Uber es auf eine Entscheidung ankommen lässt oder sein Rechtsmittel gleich zurücknimmt.

Justiz Ping-Pong

Start 2009

Vier parallele Sachen, Entscheidungen des BGH heute im Internet veröffentlicht Aktenzeichen V ZB 36 bis 39/17.

Kläger, vertreten durch RA, klagt gegen Beschlüsse einer WEG und zwar 2009, 2010, 2011 und 2012.

AG weist Klagen als unzulässig wegen fehlender Geschäftsfähigkeit ergo Prozessunfähigkeit (für juristische Laien vereinfacht wegen einer Formalie) ab. „Justiz Ping-Pong“ weiterlesen

Milliarden deutscher Anwälte

kann es demnächst nach der Vorsorge der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer geben. Jeder Anwalt hat jetzt nämlich eine „SafeID“. Auf deutsch könnte man sagen, dass ist eine Kennnummer, aber das hört sich natürlich popelig an. Für jeden Anwalt gibt es eine 49 (in Worten: neunundvierzig) stellige Kennnummer die jedermann unter www.rechtsanwaltsregister.org nachlesen kann. Es ist also Vorsorge getroffen, dass demnächst die ganze Weltbevölkerung mit einer SafeID der Bundesrechtsanwaltskammer versorgt werden kann. Sichergestellt ist auch, dass man sich eine SafeID auf gar keinen Fall merken kann, denn sie besteht aus einer zusammenhanglosen Zusammenstellung von Ziffern und Buchstaben wie zum Beispiel (für den Autor dieser Zeilen): DE.BRAK.8852ff1a-7bb9-452a-a187-8c0b95c8d4b5.f48c
Sieht aus wie ein überkompliziertes Passwort, ist aber keins.

Keine Entschädigung für Kohl-Witwe

Der Bundesgerichtshof hat in der vergangenen Woche in seiner Rechtsprechungsdatenbank eine Entscheidung veröffentlicht, nach der mit dem Tod eines Verletzten die Ansprüche auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts untergehen und nicht von den Erben weiter verfolgt werden können. In diesem Fall hatte die Erbin eines Kfz-Aufsehers eine solche Entschädigung verlangt.

Da werden demnächst bei den Autoren und dem Verlag die Sektkorken knallen, den von der deutschen Justiz vorgeworfen worden war, sie hätten ohne Erlaubnis von Altbundeskanzler Kohl nicht aus Tonbandprotokollen zitieren dürfen. Das Landgericht Köln hatte sie zu einer Entschädigung von 1 Mio. € verurteilt. Dieser Anspruch dürfte sich mit dem Tod von Helmut Kohl auch erledigt haben.

Tief Luft holen, sonst reicht sie nicht bis zum Ende des Satzes

„Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24.April 2015 wird zurückgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls von der Annahme des Berufungsgerichts getragen wird, die Art der Schadensberechnung im Privatgutachten lasse nicht den Rückschluss zu, dass das Angebot der Klägerin im Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre, so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung der im Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung des Vergabesenats nicht ankommt und die Rechtssache auch sonst weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).“

schreibt der Bundesgerichtshof in einer gestern im Internet veröffentlichten Entscheidung. Da bleibt auch inhaltlich einem Juristen „die Spucke weg“. Da hat sich der BGH aber überhaupt keine Mühe gegeben, sich verständlich auszudrücken.

Manchmal ist weniger mehr

Eine harsche Kritik des Bundesverfassungsgerichts musste sich jetzt ein anwaltlicher Kollege gefallen lassen, der über einen höheren Gegenstandswert partout ein höheres Honorar rechtfertigen wollte:

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG bewegten sich vielmehr am Rande zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr … .

Auch was das Gericht sonst zu seiner „Leistung“ schreibt, ist wenig schmeichelhaft. Er kann wahrscheinlich von Glück reden, wenn seine Auftraggeberin jetzt nicht das Mandat insgesamt kündigt.

Das Bundesverfassungsgericht kann auch schnell.

Deutlich über ein Jahr dauern in der Regel Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde. Das kann man auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts nachlesen. Es geht aber auch schneller. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.7.2015 ist schon am 25.11. beschieden worden. Wenn man die Beschwerdefrist von einem Monat zugrundelegt, wäre der Eingang Mitte August gewesen, die Verfahrensdauer also wenig mehr als ein viertel Jahr. Respekt! Es ging in dem Verfahren um die Beförderung einer Richterin beim Bundessozialgericht. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.